Haftpflichtversicherung und Zeitwert
Die private Haftpflichtversicherung ersetzt Schäden nur zum Zeitwert.
Das Missgeschick ist passiert – vielleicht aus Unachtsamkeit heraus hat man fremdes Eigentum beschädigt und wünscht sich als Kunde einer Privathaftpflichtversicherung nun eine zügige und unkomplizierte Schadenabwicklung.
Der Geschädigte freut sich in den meisten Fällen nun auch nicht unbedingt darüber, dass sein Eigentum beschädigt wurde und wünscht sich möglichst so gestellt zu werden, als sei der Schaden gar nicht passiert. Gut, wenn man über eine private Haftpflichtversicherung abgesichert ist.
Schadenmeldungen werden aufgenommen und weitergeleitet, Rechnungen, Fotos und eventuell auch Gutachten angefertigt und eingereicht.
Und dann passiert es manchmal, dass die geleistete Entschädigung geringer ist, als das, was der Geschädigte sich vorgestellt hat.
Wieder mal ein typisches Beispiel, dass Versicherungen nur Prämien kassieren und nicht zahlen?
Nicht unbedingt!
Wann leistet eine Privathaftpflichtversicherung?
Die Privathaftpflichtversicherung stellt den Versicherungsnehmer von begründeten Ansprüchen Dritter frei oder wehrt unbegründete Schadenersatzansprüche ab.
Abgezielt wird hier auf die gesetzliche Haftung.
Damit ein Anspruch begründet ist, muss der Schaden durch Verschulden (fahrlässiges /auch grob fahrlässiges Handeln) des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person im privaten Bereich entstanden sein.
Im § 823 Abs. 1 BGB ist dazu geregelt: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
In welcher Höhe leistet die Privathaftpflichtversicherung?
Der Anspruch eines Versicherungsnehmers gegenüber seinem eigenen Haftpflichtversicherer besteht darin, ihn oder eine mitversicherte Person von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen. Dabei liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Haftpflichtversicherers, wie er seine vertragliche Leistung erfüllen will: durch Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Haftpflichtversicherung) oder durch Befriedigung der Ansprüche.
Grundsätzlich wird bei der Schadenregulierung durch Haftpflichtversicherungen der Zeitwert der beschädigten Sache herangezogen – das ist der Wert der beschädigten Sache zum Zeitpunkt des Schadens. Vom Neuwert oder aktuellen Wiederbeschaffungswert werden dann Verschleiß und / oder Beschädigungen abgezogen. Da die exakte Bestimmung häufig zu aufwendig oder sogar unmöglich ist, wird die mittlere Nutzungsdauer zugrunde gelegt und so der Zeitwert bestimmt.
Einige Beispiele:
- Ein Monitor hat eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 7 Jahren. Ein 2022 für 300 € gekaufter Monitor hat in 2024 also noch einen Zeitwert von ca. 214 €.
- Ein Laminatboden hat eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren (AG Steinfurt Az. 4C 168/05). Ein 2015 für 2.000 € verlegter Laminat hat 2024 folglich noch einen Zeitwert von 200 €.
- Eine Parkettversiegelung hat eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 12 Jahren. Beschädigt ein Mieter im Jahr 2024 ein 2020 für 1.500 € versiegeltes Parkett, hat dieses noch einen Zeitwert von ca. 1.000 €.
- Ein Parkettboden hat üblicherweise eine mittlere Nutzungsdauer von ca. 40 Jahren, d.h. dass beispielsweise ein 50 Jahre altes Parkett einen Zeitwert von 0 € hat.
- Eien Duschwanne aus den 70er Jahren hat bei einer wirtschaftlichen Lebensdauer von 20-30 Jahren ebenfalls keinen Zeitwert mehr.
Liegen die Reparaturkosten einer beschädigten Sache unterhalb des Zeitwertes, werden diese grundsätzlich übernommen, abzüglich der Mehrwertsteuer (fiktive Abrechnung). Wurde die Reparatur dann tatsächlich durchgeführt, wird auch die Mehrwertsteuer gezahlt.
Wenn die Haftpflichtversicherung dann nicht oder nur teilweise leistet
Hier sollte man moralische und rechtliche Verantwortung trennen. Selbstverständlich ist es unangenehm, wenn einem Geschädigten mitgeteilt wird, dass er keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Entschädigung hat oder er „nur“ den Zeitwert entschädigt bekommt. Andererseits ist auch verständlich, dass die Versichertengemeinschaft nicht dafür herhalten kann, unberechtigte Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach zu befriedigen. Bei kleineren Schadensummen wird häufig aus Kulanz heraus reguliert, ohne dass ein tatsächlicher Anspruch besteht. Jede Ablehnung oder anteilige Schadenregulierung sollte in jedem Fall überprüft werden. Nicht immer liegen die Versicherungsgesellschaften mit ihrer ersten Einschätzung richtig.
Ich rate meinen Kunden in Schadensfällen meine Schadenhilfe (im gesetzlichen Rahmen) in Anspruch zu nehmen und über Zusatzdeckungen nicht versicherte Risiken in die Haftpflichtversicherung einzuschließen.
UPDATE:
Auf Wunsch unterbreite ich Ihnen gerne einen Vorschlag für eine Privathaftpflichtversicherung, die über die gesetzliche Haftpflicht hinaus auf Wunsch des Versicherten den Neuwert (bis zu 15.000 EUR) entschädigt!
Ihre Vorteile:
- Kein Nachteil zu Ihrem bisherigen Schutz (Besitzstandgarantie)
- Best-Leistungsgarantie
- Neuwertentschädigung bis zu 15.000 EUR
- Vom Versicherungsnehmer anerkannte Schadensersatzansprüche über die gesetzliche Haftpflicht hinaus bis zu 1.000 EUR (“Kulanzregelung”)
- Diensthaftpflicht inklusive
- Selbstständige Tätigkeiten bis 20.000 EUR Jahresumsatz/12.000 EUR Jahresgewinn inklusive
- uvm.
- alle Informationen dazu finden Sie hier
Alle Angaben ohne Gewähr!
Weiterführende Informationen:
Hinweis: von Anfragen bezüglich konkreter Schadenregulierungen bitte ich abzusehen, da ich hier nur meine Kunden beraten darf (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – RDG).