Von Sturmschäden und Windstärken
Ob ein Versicherungsvertrag hält was er verspricht, z.B. nach einem Sturmschaden, erfahren viele Kunden erst im Leistungsfall – manchmal mit einer unangenehmen Überraschung.
Versicherte Gefahren
Gerade in Zeiten zunehmender Wetterkapriolen stellt sich manchem Hausbesitzer die Frage, ob denn sein schmuckes Eigenheim überhaupt richtig versichert ist, z.B. bei einem Sturmschaden. Neben den zusätzlich zu versichernden erweiterten Elementarschäden (Erdbeben, Vulkanausbruch, Schneedruck, Lawinen, Erdrutsch, Überschwemmung, Hochwasser, Rückstau) findet sich üblicherweise in den Unterlagen der meisten Hausbesitzer die verbundene Wohngebäudeversicherung mit den versicherten Gefahren
- Feuer (Brand, Blitzschlag, Implosion, Explosion)
- Leitungswasser (Leitungswasser, Sturm- und sonstige Bruchschäden)
- Sturmversicherung (Sturm und Hagel)
Alles gut, denkt sich der Hausbesitzer. Sturmschäden sind versichert, steht da. Sollte ein Unwetter einen Schaden verursachen, ist er ja bestens versichert, oder!?
Was ist ein Sturm für die Versicherung?
In der Sturmversicherung sind üblicherweise Sturmschäden durch Windbewegungen ab Windstärke 8 (ca. 62 km/h) sowie Hagelschäden versichert. Der Nachweis erfolgt durch umliegende Wetterstationen oder eventuell indirekt durch ähnliche Schäden an Gebäuden in der Umgebung.
“Übliche” Sturmklausel mit alternativen Nachweisen.
“Übliche” Sturmklausel ohne alternative Nachweise.
Die übliche Klausel zur Definition Sturm besagt, dass mindestens Windstärke 8 nachgewiesen sein muss. Fast wortgleich ergänzen viele Versicherungsunternehmen, dass alternativ der Versicherungsnehmer nachweisen muss (vertragliche Obliegenheit), dass
- in der Umgebung Luftbewegungen Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand verursacht haben
oder
- dass sich das eigene Gebäude im einwandfreien Zustand befunden hat und daher nur ein Sturm den Schaden verursacht haben kann.
Doch wie soll man das aber tatsächlich nachweisen, wenn der Schaden schon entstanden ist und/oder man beispielsweise an keine Informationen der Nachbarn herankommt?
Im Zweifelsfall streitet man sich nun vor Gericht mit Gutachten und Gegengutachten.
Und so kann es durchaus passieren, dass ein Hausbesitzer auf seinem Sturmschaden sitzenbleibt, da er nicht nachweisen kann, dass Windstärke 8 vorgelegen hat oder das Gebäude sich in einem einwandfreien Zustand befunden hat.
Lösung – Verzicht auf Mindestwindstärke!
Zum Glück gibt es aber auch Wohngebäudetarife, die bedingungsgemäß keine Mindestwindstärke vorsehen. Hier wird lediglich von „wetterbedingten Luftbewegungen“ gesprochen, was sich für den Versicherungsnehmer als besonders vorteilhaft darstellen kann.
Was ist zu tun?
Ich empfehle grundsätzlich eine nachhaltige Überprüfung der bestehenden Wohngebäudeversicherung:
- stimmt die Bauart, die Objektart?
- stimmen der Gebäudewert und die Wohnfläche?
- wurden alle risikorelevanten Faktoren berücksichtigt?
- sind alle Nebengebäude und Grundstücksbestandteile vom Versicherungsschutz umfasst?
- sind alle gewünschten Gefahren auch tatsächlich versichert?
- welche Ausschlüsse und Pflichten (Obliegenheiten) gibt es?
- welche Deckungserweiterungen sind gewünscht und machen Sinn?
- ist der Preis in einem vernünftigen Rahmen?
Auf Basis dieser Fragestellungen erhalten meine Kunden eine übersichtliche Auswertung und Darstellung des bestehenden Versicherungsschutzes, von Alternativen und selbstverständlich klare Handlungsempfehlungen. So können Sie sicher sein, Ihre Immobile richtig versichert zu haben.
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