Vorvertragliche Anzeigepflicht – Fallen für gesetzlich Versicherte!

Kaum ein gesetzlich Versicherter weiß, welche Leistungen und Diagnosen über ihn gespeichert sind. Das kann im Leistungsfall zu bösen Überraschungen führen!

Eine für uns alltägliche Geschichte: Kunden wünschen die Absicherung biometrischer Risiken (z.B. Tod, Berufsunfähigkeit) und nach entsprechender Beratung entscheidet sich im konkreten Fall eine Kundin für einen Tarif zur Absicherung im Falle der Berufsunfähigkeit.

Der Antrag wird soweit ausgefüllt und nun geht es an die Gesundheitsfragen. Da sich die Kundin bezüglich zweier Behandlungen unsicher ist, empfehlen wir von der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versichertenauskunft einzuholen (alle abgerechneten Leistungen mit Diagnosen im Abfragezeitraum). Das wäre zwar grundsätzlich nicht unbedingt notwendig, sofern die Kundin alle Angaben nach besten Wissen und Gewissen macht.

Unsere Kundin erhielt nach immerhin 14 Tagen die Auskunft von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung. Zu Ihrer Überraschung wurden dort z.B. bezüglich einer einseitigen Knöchelfraktur beide Knöchel in der Abrechnung angegeben. Noch erstaunlicher waren die Angaben des Gynäkologen, der über Jahre hinweg ‘nicht entzündliche Erkrankungen’ diagnostiziert und abgerechnet hat. Diese Eintragungen waren zusätzlich mit dem Schlüssel ‘G’ versehen (gesicherte Diagnose), statt mit einem ‘A’ (Ausschluss).  Auf telefonische Nachfrage wurde unserer Kundin erklärt, dass man das aus ‘abrechnungstechnischen Gründen’ bei allen Patientinnen der Praxis so handhaben würde. Auf Nachfrage und gegen Gebühr würde man das auch gerne schriftlich bestätigen. Für das Problem, dass die Kundin mit einer jahrelangen ‘gesicherten Diagnose’ in ihrer Krankenakte hat, hatte man in der Praxis kein Verständnis.

Wir schon!

Im Leistungsfall (denn erst dann hätte die Versicherung vermutlich die Krankenakte angefordert) wäre es wahrscheinlich zu einem Rücktritt des Versicherers vom Versicherungsvertrag gekommen – wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung. Die Kundin hätte mutmaßlich keine Leistung erhalten. Der Kundin würde nun der Beweis obliegen, dass Sie keine Erkrankungen hatte (auch keine Kenntnis) und nur ein Knöchel gebrochen war und nicht beide. Ob das in ggf. einigen Jahren zu bewerkstelligen gewesen wäre, insbesondere, wenn vielleicht die Praxis schon übernommen oder aufgegeben wurde,  erscheint fraglich. Die besseren Argumente – nämlich die Eintragungen in die Krankenakte – hätte dann der Versicherer gehabt. Zumindest hätte sich der Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzungen mutmaßlich deutlich nach hinten verschoben.

Unsere Kundin ist nun dabei, ihre ‘Krankenakte’ in Ordnung zu bringen – notfalls mit rechtlichem Beistand. Zukünftig wird sie sich nach jedem Arztbesuch eine Tagesquittung, bzw. Quartalsquittung ausstellen lassen. Ein Vorgehen, welches wir allen gesetzlich versicherten Kunden empfehlen, damit sie wissen, was über sie an die Krankenkasse weitergemeldet und dort gespeichert wird. Die meisten Ärzte werden das sicherlich auch korrekt handhaben, doch Kontrolle ist sicherlich besser als Vertrauen.

Alle Kunden, die biometrische Risiken absichern möchten und nicht wissen, was über sie bei der Krankenversicherung gespeichert ist, raten wir zur Versichertenauskunft bei ihrer Krankenkasse, damit sie nicht aufgrund falscher Eintragungen in die Falle der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung geraten. Die privat versicherten Kunden sollten das über die Arztrechnungen, welche sie ja unmittelbar erhalten, nachvollziehen können.


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